vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 44 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2004

§ 44

(1) Zustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist unzulässig.

(2) Hat der Rechtsanwalt einen Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)