vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 37

Der Senat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)