Bericht
§ 7.
Die Vereine haben dem Bundesminister für Justiz jährlich zum 30. April über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002937
Dokumentnummer
NOR40192771
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