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§ 4b VSPBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 4b.

Der Verein hat im Auftrag des Gerichts im Verfahren über die Genehmigung der Entscheidung des Erwachsenenvertreters oder Vorsorgebevollmächtigten über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes ehestens, tunlichst aber binnen fünf Wochen, insbesondere abzuklären, warum die vertretene Person die Wohnortveränderung ablehnt und ob es Alternativen zu der von der betroffenen Person abgelehnten Wohnortänderung gibt.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR40192778