§ 46.
Unberührt bleiben insbesondere
- 1. die Vorschriften über die Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Strafverfolgung,
- 2. die strafrechtlichen Vorschriften über die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen bei geistig abnormen und entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern und
- 3. die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR12035224
alte Dokumentnummer
N2199011311J
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