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§ 40c UbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Unterbringung ohne Verlangen

§ 40c.

(1) Verlangt dies der Minderjährige oder sein Vertreter, so hat ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie den aufgenommenen Minderjährigen zu untersuchen und ein zweites ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung zu erstellen.

(2) Das Gericht kann zur Abklärung der Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten des Minderjährigen außerhalb der psychiatrischen Abteilung den Träger der Kinder- und Jugendhilfe anhören.

(3) § 19 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass das Gericht der Anhörung des Minderjährigen tunlichst einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie beizuziehen hat.

(4) Auf Verlangen des Minderjährigen, dessen Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht als zweiten Sachverständigen im Sinn des § 22 Abs. 1 tunlichst einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu bestellen.

Schlagworte

Kinderpsychiatrie, Behandlungsmöglichkeit, Kinderhilfe

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245896

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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