10. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Unterbringung Minderjähriger Allgemeines
§ 40.
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Unterbringung Minderjähriger die bisherigen Abschnitte anzuwenden
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR40245893
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