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§ 36a UbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§ 36a.

(1) Das Gericht hat vor einer Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden,

  1. 1. wenn in den Fällen des § 36 Abs. 2 und 3 eine besondere Heilbehandlung vorgenommen werden soll,
  2. 2. wenn in den Fällen des § 36 Abs. 2 der gewählte oder gesetzliche Vertreter der medizinischen Behandlung nicht zustimmt und dadurch dem Willen des Patienten nicht entspricht oder
  3. 3. wenn der Patient dies nach entsprechender Belehrung verlangt sowie auf Verlangen seines Vertreters oder des Abteilungsleiters.

(2) Erklärt das Gericht die Behandlung für zulässig, so ersetzt es im Fall des Abs. 1 Z 2 damit die Zustimmung des Vertreters

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245887