Artikel 2
Die Wirkungen der in diesem Abkommen bezeichneten und in einem der Vertragsstaaten eröffneten Verfahren erstrecken sich auch auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates.
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Die Wirkungen der in diesem Abkommen bezeichneten und in einem der Vertragsstaaten eröffneten Verfahren erstrecken sich auch auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates.
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