Durchführung der Abbuchung und Einziehung
§ 8
Die Abbuchung und die Einziehung der Gerichtsgebühren sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Durchführung der Abbuchung und Einziehung
§ 8
Die Abbuchung und die Einziehung der Gerichtsgebühren sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.
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