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§ 6 AEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 6.

(1) Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs hat der Gebührenentrichter in der Eingabe zusätzlich (neben den Angaben nach § 5) auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen. Wenn auch andere Gerichtsgebühren als Pauschal- und Eingabengebühren, insbesondere Eintragungsgebühren, abgebucht und eingezogen werden sollen, so hat der Gebührenentrichter darauf zusätzlich hinzuweisen.

(2) Die Hinweise nach Abs. 1 sowie die Angaben nach § 5 sind auf der ersten Seite der für das Gericht bestimmten Eingabe deutlich ersichtlich zu machen. Dadurch gilt die Ermächtigung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 58 ZaDiG 2018 als erteilt. Sofern der Gebührenentrichter über einen Anschriftcode verfügt, hat er auch diesen dort anzuführen.

Schlagworte

Pauschalgebühr

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10002890

Dokumentnummer

NOR40209432

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