vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 AEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Justizkonten

§ 1.

Als Justizkonten, auf die die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, werden die im Anhang angeführten Konten bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (BIC: BUNDATWW) bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2021

Gesetzesnummer

10002890

Dokumentnummer

NOR40240436

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)