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Artikel XXXIX WGN 1989

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Artikel XXXIX

Vertretungsbefugnis der Jugendwohlfahrtsträger

Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.