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Artikel 45 HKÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Artikel 45

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert den Mitgliedstaaten der Konferenz sowie den Staaten, die nach Artikel 38 beigetreten sind,

  1. 1. jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 37;
  2. 2. jeden Beitritt nach Artikel 38;
  3. 3. den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 43 in Kraft tritt;
  4. 4. jede Erstreckung nach Artikel 39;
  5. 5. jede Erklärung nach den Artikeln 38 und 40;
  6. 6. jeden Vorbehalt nach Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 3 und jede Rücknahme von Vorbehalten nach Artikel 42;
  7. 7. jede Kündigung nach Artikel 44.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der während der Vierzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10002877

Dokumentnummer

NOR12034634

alte Dokumentnummer

N2198821157S

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