Auskunftspflicht
§ 20.
Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Halbleiterschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.
Die Art der Kennzeichnung ist im Gesetz nicht geregelt. Die Richtlinie des Rats der EG sieht ein „T“ vor.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10002876
Dokumentnummer
NOR12034567
alte Dokumentnummer
N2198817374R
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