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§ 12 HlSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Übertragung; Lizenzen

§ 12.

(1) Das Halbleiterschutzrecht kann zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Es geht auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet nicht statt.

(2) Die Übertragung ist in das Halbleiterschutzregister einzutragen und wird mit der Eintragung wirksam.

(3) Am Halbleiterschutzrecht können Lizenzrechte erworben werden. Die Lizenzrechte sind auf Antrag in das Halbleiterschutzregister einzutragen; mit der Eintragung werden sie auch Dritten gegenüber wirksam.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 27 und 38 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR40064765

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