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Artikel 78 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Abschnitt III. Zinsen

Artikel 78

Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadenersatzanspruchs nach Artikel 74.

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