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Artikel 70 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 70

Hat der Verkäufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen, so berühren die Artikel 67, 68 und 69 nicht die dem Käufer wegen einer solchen Verletzung zustehenden Rechtsbehelfe.

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