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Artikel 60 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Abschnitt II. Annahme

Artikel 60

Die Pflicht des Käufers zur Annahme besteht darin,

  1. a) alle Handlungen vorzunehmen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, damit dem Verkäufer die Lieferung ermöglicht wird, und
  2. b) die Ware zu übernehmen.

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