Kapitel III
PFLICHTEN DES KÄUFERS
Artikel 53
Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen.
Kapitel III
PFLICHTEN DES KÄUFERS
Artikel 53
Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen.