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Artikel 53 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Kapitel III

PFLICHTEN DES KÄUFERS

Artikel 53

Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen.