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Artikel 4 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 4

Dieses Übereinkommen regelt ausschließlich den Abschluß des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht

  1. a) die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen oder die Gültigkeit von Bräuchen,
  2. b) die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann.

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