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Artikel 13 Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1988

Artikel 13

Die zuständigen Organe werden Informationen, Analysen und Forschungsergebnisse betreffend die Sicherheit im Straßenverkehr sowie die ihrer Verbesserung dienenden Mittel austauschen, insbesondere über

  1. 1. den Stand der Sicherheit im Straßenverkehr,
  2. 2. Organisation und Kontrolle des Straßenverkehrs sowie die Unfallaufnahme,
  3. 3. die angewendeten vorbeugenden und erzieherischen Maßnahmen im Straßenverkehr,
  4. 4. die Organisation des Rettungswesens im Straßenverkehr,
  5. 5. Stand und Änderung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich.

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