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§ 45 JGH-Wien-Auflassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2026

Kosten des Strafverfahrens

§ 45.

(1) Das Gericht hat die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.

(2) Von einem Pauschalkostenbeitrag gemäß § 388 StPO ist abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.

(3) Die durch eine Ton- und Bildaufnahme einer Vernehmung (§ 36a Abs. 2), eine medizinische Untersuchung (§ 37a) sowie durch Jugenderhebungen (§§ 43, 48 Z 2) verursachten Kosten sind bei der Bemessung der Kosten eines Strafverfahrens sowie des Pauschalkostenbeitrages (§§ 381, 388 StPO) nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40281177

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