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Art. 3 § 2 JGH-Wien-Auflassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.2003

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/2003, zu den §§ 23 und 25, BGBl. Nr. 599/1988)

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/2003, zu den §§ 23 und 25, BGBl. Nr. 599/1988)

§ 2

(1) Der Jugendgerichtshof Wien wird mit Ablauf des 30. Juni 2003 aufgelassen.

(2) Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz anhängigen Pflegschaftssachen (§ 23 Z 2 lit. a JGG) sind vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien weiterzuführen.

(3) Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Strafsachen (§§ 23 Z 2 lit. b und 25 JGG) sind vom Landesgericht für Strafsachen Wien weiterzuführen.

(4) Die am 30. Juni 2003 beim Jugendgerichtshof Wien in Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Straf-, Jugendschutz- und Pflegschaftssachen (§§ 23 Z 1 und 25 JGG) sind von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten weiterzuführen.

(5) Soweit Richter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch auf Planstellen des Jugendgerichtshofes (§ 65 Z 5 und 6 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961) ernannt sind, ist innerhalb eines Monats ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre amtswegige Ernennung (Versetzung) auf Richterplanstellen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder der für Strafsachen zuständigen Bezirksgerichte in der Bundeshauptstadt Wien zulässig. Der Bundesminister für Justiz hat vor einer Versetzung ein Gutachten des Personalsenates (Außensenat) des Oberlandesgerichtes Wien darüber einzuholen, zu welchem Gericht die Versetzung erfolgen soll.

(6) Die bisherigen Aufgaben des Jugendgerichtshofes Wien als Vollzugsgericht (§ 23 Z 3 JGG) kommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2003 dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

(7) Soweit durch die Abs. 2 bis 4 keine Änderung in der Person des Richters eintritt, sind Verhandlungen nicht neu durchzuführen.

(8) Die Abs. 2 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Jugendgerichtshof Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen‑ etwa auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ‑ vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(9) Schriftsätze, die in den in Abs. 2 bis 4 und 6 erwähnten Straf- und Pflegschaftssachen an den Jugendgerichtshof Wien gerichtet werden, gelten als beim nunmehr zuständigen Gericht angebracht.

(10) Das Aktenlager des Jugendgerichtshofes Wien wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien zugewiesen.