§ 19
Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Notariatskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
§ 19
Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Notariatskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.