§ 27d.
(1) Nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit ist der Rechtshörerin oder dem Rechtshörer auf ihr oder sein Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen, in welchem Zeitraum, bei welchem Gericht oder welcher Staatsanwaltschaft, bei welcher oder welchem Betreuenden und in welchen Geschäftsgattungen sie oder er als Rechtshörerin oder Rechtshörer tätig war. Eine allfällige Vereinbarung über das Ausmaß der Anwesenheit bei Gericht oder Staatsanwaltschaft zwischen Rechtshörerin oder Rechtshörer und Betreuender oder Betreuendem kann in die Bestätigung aufgenommen werden.
(2) Jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft hat, sofern diese Daten nicht auf andere Weise erhoben werden können, bis Ende Jänner eines jeden Jahres der jeweiligen Dienstbehörde ein Verzeichnis über alle Personen, die im abgelaufenen Kalenderjahr als Rechtshörerin oder Rechtshörer tätig waren, und einen Bericht über die Wahrnehmungen bei der Ausbildung der Rechtshörerinnen und Rechtshörer zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10002800
Dokumentnummer
NOR40249257
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