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§ 27a RPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

II. ABSCHNITT

Rechtshörerinnen und Rechtshörer Zwecke der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer

§ 27a.

(1) Personen, die ein Studium des österreichischen Rechts an einer Universität zurücklegen (§ 2a Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961) oder an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium absolvieren (§ 25), soll die Möglichkeit gegeben werden, als Rechtshörerin oder Rechtshörer den Geschäftsbetrieb und die Aktenbearbeitung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft kennen zu lernen. Die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer erfolgt freiwillig und unentgeltlich.

(2) Rechtshörerinnen und Rechtshörer haben die ihnen übertragenen Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Interesse und ernsthaftem Engagement wahrzunehmen.

(3) Unter dem Begriff Gericht ist in diesem Abschnitt sowohl ein ordentliches Gericht als auch das Bundesverwaltungsgericht zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40249254

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