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§ 26 RPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).

Amtsbestätigung

§ 26.

(1) Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant hat Anspruch auf eine Amtsbestätigung über die Gerichtspraxis. Die Amtsbestätigung ist nur auf Antrag auszustellen.

(2) In der Amtsbestätigung ist der wesentliche Inhalt des Ausbildungsausweises hinsichtlich der absolvierten Ausbildungsstationen (§ 8) darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40211891

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