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§ 10 RPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Abwesenheit von der Gerichtspraxis

§ 10

Ist ein Rechtspraktikant durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, die gerichtlichen Dienststunden einzuhalten, so hat er dies ohne Verzug dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.