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Artikel 26 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1986

Geschäftsweg

Artikel 26

Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Justizminister der Ungarischen Volksrepublik andererseits statt. Der diplomatische Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

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