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Artikel 21 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Artikel 21

Zeitlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für den Vollzug von Sanktionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

10002750

Dokumentnummer

NOR40037845

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