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Artikel 19 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Artikel 19

Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates und nicht in Artikel 18 Absatz 1 erwähnt ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

10002750

Dokumentnummer

NOR40037843

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