Artikel 14
Beendigung des Vollzugs
Der Vollstreckungsstaat beendet den Vollzug der Sanktion, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, auf Grund deren ihre Vollstreckbarkeit erlischt.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
10002750
Dokumentnummer
NOR40037838
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