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Artikel 7 Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1986

Artikel 7

Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach seinem Recht den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der diese Information an die anderen betroffenen Staaten und die betroffenen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen weiterleitet.

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