vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

  1. a) „Entscheidung“ jede gerichtliche Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Benennung;
  2. b) „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird;
  3. c) „Entscheidungsstaat“ den Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;
  4. d) „ersuchtes Gericht“ das Gericht, bei dem die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung beantragt wird;
  5. e) „ersuchter Staat“ den Staat, in dessen Gebiet die Anerkennung oder die Vollstreckung beantragt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte