TEIL I
ZENTRALE BEHÖRDEN
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
(2) Bundesstaaten und Staaten mit mehreren Rechtssystemen steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen; sie legen deren Zuständigkeit fest.
(3) Jede Bezeichnung nach diesem Artikel wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert.
Schlagworte
Zentralstelle
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10002713
Dokumentnummer
NOR12034014
alte Dokumentnummer
N2198524489S
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