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Artikel 96 UVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu § 5, BGBl. Nr. 451/1985)

  1. 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  1. 27. Wurde vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Unterhaltsvorschuss nach § 5 Abs. 2 UVG 1985 in der bisher geltenden Fassung gewährt, so sind diese Vorschüsse ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in den entsprechenden Eurobeträgen auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40022159