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Art. 18 § 5 UVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu den §§ 2, 9 und 30, BGBl. Nr. 451/1985)

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu den §§ 2, 9 und 30, BGBl. Nr. 451/1985)

§ 5.

(Anm.: Art. XVIII) (1) Hat ein Kind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so sind ihm Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 1985, BGBl. Nr. 451/1985, in der jeweils geltenden Fassung ungeachtet des Eintritts der Volljährigkeit längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, wie bisher weiter zu gewähren. Solange die Vorschüsse gewährt werden, bleibt die gesetzliche Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers unberührt und der Übergang der Unterhaltsforderungen des Kindes auf den Bund tritt nicht ein.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40013559

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