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§ 25 RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Gegenstand und Dauer der Ausbildung

§ 25

(1) Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:

  1. 1. die aufeinanderfolgende Verwendung bei zumindest zwei Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,
  2. 2. die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und
  3. 3. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.

(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.

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