III. ABSCHNITT
Ausbildung zum Rechtspfleger Voraussetzungen für die Zulassung
§ 23.
Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 (Gehobener Dienst) erfüllen, sind nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zur Ausbildung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Gesetzesnummer
10002703
Dokumentnummer
NOR40249230
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