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Art. 32 § 13 RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 11, 18 und 19, BGBl. Nr. 560/1985)

§ 13.

(1) § 11 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.

(2) § 18 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.

(3) § 19 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag, über den entschieden werden soll, nach dem 31. Dezember 2004 gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40047204

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