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Artikel 16 Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 16

Auf Ersuchen des Justizministeriums eines der beiden Vertragsstaaten wird das Justizministerium des anderen Vertragsstaates alle Auskünfte über das in diesem Staat in Kraft stehende Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht erteilen.

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