Artikel 1
Die Verpflichtung zur Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen und nach diesem Vertrag besteht auch:
- a) für die Zustellung von Urkunden über die Vollstreckung einer Strafe, die Einhebung einer Geldstrafe und die Zahlung von Verfahrenskosten,
- b) in Angelegenheiten der Aussetzung des Ausspruches einer Strafe oder ihrer Vollstreckung, der bedingten Entlassung, des Aufschubes oder der Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe; die Vollstreckung von Haftbefehlen und verurteilenden Erkenntnissen bleibt gemäß Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens ausgeschlossen,
- c) in Gnadensachen,
- d) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft, Verfolgung oder Verurteilung,
- e) in Verfahren wegen zivilrechtlicher Ansprüche, die mit einem Strafverfahren verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig entschieden hat.
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