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Artikel 28 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 28

Hat nach dem Recht eines Vertragsstaates eine in einem Verfahren nach der Konkurs- oder Ausgleichs-(Vergleichs-)ordnung ergangene Entscheidung die Wirkung, daß ein Antrag auf Eröffnung eines Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahrens oder ein Antrag auf Abschluß oder Bestätigung eines Zwangsausgleichs (Zwangsvergleichs) im Konkurs zurückzuweisen ist oder zurückgewiesen werden kann, so tritt diese Wirkung auch dann ein, wenn eine entsprechende Entscheidung im anderen Vertragsstaat ergangen ist.

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