§ 9.
Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung in möglichst gleichbleibender, eine möglichst gleichmäßige Belastung der Prüfer wahrender Reihenfolge die Prüfungskommissäre und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers. Gleichzeitig sind dem Prüfungswerber das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe nach § 13 Z 2 entnommen ist, sowie das besondere Rechtsgebiet nach § 20 Z 7 bekanntzugeben.
Schlagworte
Senatszusammensetzung, Verständigung, Frist, Termin
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR40280238
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