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§ 25 RAPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2020

§ 25.

(1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut zur Prüfung antreten kann.

(2) Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)

Schlagworte

Wiederholung, Sperrfrist

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40221896

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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