§ 11
Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon zwei aus dem Kreis der Richter und zwei aus dem Kreis der Rechtsanwälte; den Vorsitz führt der Präses oder sein Stellvertreter, bei deren Verhinderung der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.