Der Verpflichtung zur Anerkennung entspricht § 87a PatG, BGBl. Nr. 259/1970.
KAPITEL I
MATERIELLRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Artikel 3
Anerkennung und Wirkung der Hinterlegung von Mikroorganismen
(1) a) Vertragsstaaten, die die Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren zulassen oder verlangen, erkennen für diese Zwecke die Hinterlegung eines Mikroorganismus bei jeder internationalen Hinterlegungsstelle an. Diese Anerkennung schließt die Anerkennung der Tatsache und des Zeitpunkts der Hinterlegung, wie sie von der internationalen Hinterlegungsstelle angegeben sind, sowie die Anerkennung der Tatsache ein, daß die gelieferte Probe eine Probe des hinterlegten Mikroorganismus ist.
b) Jeder Vertragsstaat kann eine Abschrift der von der internationalen Hinterlegungsstelle ausgestellten Empfangsbestätigung über die Hinterlegung nach Buchstabe a verlangen.
(2) In Angelegenheiten, die in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung geregelt werden, kann kein Vertragsstaat die Erfüllung von Erfordernissen, die von den in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehenen abweichen, oder zusätzliche Erfordernisse verlangen.
Der Verpflichtung zur Anerkennung entspricht § 87a PatG, BGBl. Nr. 259/1970.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10002668
Dokumentnummer
NOR12033624
alte Dokumentnummer
N2198427512S
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