Artikel 16
Inkrafttreten des Vertrags
(1) Der Vertrag tritt für die ersten fünf Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die fünfte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
(2) Der Vertrag tritt für jeden anderen Staat drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Im letzteren Fall tritt der Vertrag für diesen Staat zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10002668
Dokumentnummer
NOR12033637
alte Dokumentnummer
N2198427525S
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