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Artikel 11 Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1984

Artikel 11

Internationales Büro

(1) Das Internationale Büro

  1. i) nimmt die Verwaltungsaufgaben des Verbands wahr, insbesondere die Aufgaben, die ihm durch diesen Vertrag und die Ausführungsordnung besonders zugewiesen werden;
  2. ii) besorgt das Sekretariat für Revisionskonferenzen, für die Versammlung, für von der Versammlung gebildete Ausschüsse und Arbeitsgruppen sowie für alle sonstigen vom Generaldirektor einberufenen Sitzungen, die sich mit Angelegenheiten des Verbands befassen.

(2) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des Verbands und vertritt den Verband.

(3) Der Generaldirektor beruft alle Sitzungen ein, die sich mit Angelegenheiten des Verbands befassen.

(4) a) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und und der von ihr gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen sowie an allen sonstigen vom Generaldirektor einberufenen Sitzungen teil, die sich mit Angelegenheiten des Verbands befassen.

b) Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär der Versammlung sowie der unter Buchstabe a genannten Ausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstigen Sitzungen.

(5) a) Der Generaldirektor bereitet in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen vor.

b) Der Generaldirektor kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil.

d) Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär jeder Revisionskonferenz.

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